ALTERSVEREIN
REINACH UND UMGEBUNG
STATUTEN
1. Name und Zweck
Unter dem Namen
"Altersverein Reinach und Umgebung" besteht ein in Reinach domizilierter, parteipolitisch und konfessionell unabhängiger Verein. Dieser Verein steht allen natürlichen und juristischen Personen offen gemäss Art. 60 ff ZGB.
Der Verein wurde am 23. April 1950 gegründet. Er ist Mitglied des Seniorenverbandes der Nordwestschweiz SVNW. Er kann sich weiteren Zweckverbänden anschliessen.
Der Verein ist bestrebt, die zwischenmenschlichen Beziehungen unter den Mitgliedern zu fördern mit Veranstaltungen, Vorträgen, geselligen Zusammenkünften und kämpft für die Rechte und gegen die Vereinsamung älterer Menschen.
Alle Personenbezeichnungen beziehen sich auf Personen beiderlei Geschlechts.
2. Mitgliedschaft
Eintritt.
Der Eintritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme ein Exemplar der Statuten. Darin sind Rechte und Pflichten gegenüber des Vereins festgelegt.
Austritt.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt kann jederzeit, nach entrichten des laufenden Jahresbeitrages, erfolgen.
Ausschluss
Ein Mitglied, welches die Interessen des Vereins schädigt, kann vom Vorstand ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied kann gegen den Beschluss des Vorstandes an die Generalversammlung (GV) rekurrieren. Rechtsverbindlich ist ein GV-Beschluss mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Ferner erlischt die Mitgliedschaft, wenn während zwei aufeinanderfolgenden Jahren der Mitgliederbeitrag, trotz schriftlicher Mahnung, nicht bezahlt wurde.
3. Finanzen
Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresbeiträgen, freiwilligen Spenden, Geschenken, Subventionen, sowie Einnahmen aus Veranstaltungen und Aktivitäten.
Der ordentliche jährliche Mitgliederbeitrag wird jeweils an der Generalversammlung festgelegt. Beitragsfrei sind Mitglieder in dem Jahr, in dem sie den 86. Geburtstag feiern, sofern ihre Mitgliedschaft mindestens drei Jahre gedauert hat.
Die amtierenden Vorstandsmitglieder und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Ordentliche Ausgaben sind:
allgemeine Vereinsunkosten, Beiträge an den Seniorenverband SVNW und Zweckverbände, Auslagen für Ehrungen, usw. Die Kompetenz des Vorstandes für Auslagen ausserhalb des Budgets beträgt Fr. 2'000.- pro Kalenderjahr.
4. Organe
Die Organe des Vereins sind:
4.1. Generalversammlung GV
Die Mitglieder werden mindestens 3 Wochen im voraus, unter Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich eingeladen. Die GV findet im 1. Quartal des Kalenderjahres statt und hat folgende Geschäfte zu behandeln:
• Genehmigung des Protokolls der letzten GV
• Jahresbericht des Präsidenten
• Jahres- und Kassabericht des Kassiers
• Bericht der Revisoren und Abnahme der Jahresrechnung
• Festsetzung des Jahres-Mitgliederbeitrages
• Budget
• Wahlen a) Präsident
b) Kassier
c) weitere Vorstandsmitglieder
d) 2 Revisoren und 1 Suppleant
e) Fähnrich und dessen Stellvertreter
• Statutenänderungen
• Ehrungen
• Jahresprogramm
• Anträge des Vorstandes
• Anträge von Mitgliedern, die spätestens zwei Wochen vor
der GV dem Präsidenten schriftlich eingereicht werden müssen.
Ausserordentliche Generalversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 100 Mitgliedern muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten eine ausserordentliche GV stattfinden.
4.2.Vorstand
Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern:
• Präsident
• Vizepräsident
• Kassier
• Mutationen und Materialverwalter
• Verantwortlicher für Anlässe und Reisen
• Leitung der freiwilligen Helfer
• Protokollführer
Präsident, Vizepräsident und Kassier führen Einzelunterschrift gemäss interner Regelung.
Der Präsident und der Kassier werden von der Generalversammlung einzeln gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder können in globo gewählt werden.
Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist nach schriftlicher Einladung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten Stichentscheid zu.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre.
4.3. KontrollsteIle
Die KontrollsteIle besteht aus zwei als Rechnungsrevisoren amtierenden Mitgliedern und einem Ersatzmitglied (Suppleant).
5. Ehrungen
Mitglieder, die im vergangenen Jahr 80, 85, 90, 95 oder 100 Jahre und älter geworden sind, werden geehrt.
Verdiente Mitglieder können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.
Langjährige, verdiente Vereinspräsidenten können auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung zum Ehrenpräsidenten ernannt werden.
Der Verein besitzt eine Vereinsfahne, welche bei Feierlichkeiten eingesetzt werden kann. Der Vorstand entscheidet darüber.
6. Statutenrevision
Änderungen oder Zusätze zu diesen Statuten können nur von der Generalversammlung beschlossen werden und unterliegen der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
7. Schlussbestimmungen
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für finanzielle Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Das Vereinsvermögen und das vorhandene Inventar sind der Gemeinde Reinach zu übergeben. Diese Aktiven dürfen nur einem Verein weitergegeben werden, der den unter Ziffer 1 beschriebenen Zweck erfüllt.
Die vorliegenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 09. März 2012 sofort in Kraft.
Die bisherigen Statuten sind aufgehoben.
Der Präsident Der Vizepräsident
Ernst Bammerlin Peter Fessler